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Weko: ETA darf freier agieren

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Die Schweizer Wettbewerbskommission „WEKO“ schließt den Fall ETA vorerst ab: Der zur Swatch Group gehörende Werkehersteller darf ab sofort ausgewählte Drittkunden mit Uhrwerken beliefern und muss keine Lieferverpflichtungen mehr einhalten. 

Seit Jahren befasst sich die Schweizer Wettbewerbskommission mit der ETA – nun gibt es einen vorläufigen Schlusspunkt. Laut Mitteilung der WEKO gelten für die Swatch Group keine neuen Lieferverpflichtungen oder Lieferbeschränkungen. Das heißt, die ETA kann sich ihre Kunden derzeit selbst auswählen und entscheiden, wer mit Uhrwerken beliefert wird und wer nicht.

Der Fall ETA zieht sich bei der WEKO bereits seit Jahren hin: Dabei geht es stets darum, ob und in welchem Umfang der Werkehersteller ETA Drittfirmen beliefern muss. Da die zur Swatch Group gehörende ETA als marktbeherrschend eingestuft wird, muss sie diese kartellrechtliche Kontrolle hinnehmen.

Es folgte ein langes Verfahren, in dem der ETA genehmigt wurde, weniger Uhrwerke ausliefern zu müssen und ein Ende der Lieferverpflichtung in Aussicht gestellt wurde. Zuletzt gab es im Dezember 2019 eine vieldiskutierte Entscheidung: Die WEKO wollte die Lieferverpflichtungen der ETA formell bestehen lassen, sagte gleichzeitig aber, dass Lieferungen aus faktischen Gründen vorläufig ausgesetzt werden. Bei der Swatch Group interpretierte man dies als Lieferverbot.

Nun also die neue Entscheidung: Künftig darf die ETA frei agieren. Nach Mitteilung der Kommission schätzt sie die Stellung der Swatch Group-Tochter ETA aber weiterhin als marktbeherrschend ein, sodass sie weiterhin der kartellrechtlichen Kontrolle unterliegt.

 

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