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Unternehmerische Tätigkeiten während der Corona-Krise

BVJ-Infos

Im Handel herrscht noch immer Unklarheit darüber, welche unternehmerischen Tätigkeiten aktuell gestattet sind und in welcher Form diese ausgeübt werden dürfen. Der „BVJ-Serviceletter: Unternehmerische Tätigkeiten während der Corona-Krise“ vom Handelsverband Juweliere verschafft Klarheit.

Die Schließung des nicht „systemrelevanten“ Einzelhandels hat zur Folge, dass in Ladenlokalen weder Beratung noch Verkauf stattfinden dürfen. Auch wenn nach dem Erlass-Wortlaut einiger Bundesländer das reine „Show-Rooming“ (ohne Beratung und Verkauf) theoretisch möglich wäre, widerspricht dies dem Geist der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Es ist zu erwarten, dass etwaige Erlass-Lücken bei Ausnutzung umgehend geschlossen werden. Weiterhin möglich ist jedwede Form des Fernabsatzes. Per Internet-Shop, E-Mail, Social Media etc. und auch telefonisch ist der Verkauf von Ware weiterhin erlaubt. Der Versand von Ware durch Logistik-Dienstleister ist ebenso erlaubt, wie die Lieferung durch den eigenen Lieferservice. Zum Angebot einer der Abholmöglichkeit von online bestellten Waren am/im Geschäft gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Verbände sollte dies insbesondere dann möglich sein, wenn die Warenausgabe vom Verkaufsraum getrennt und separat zugänglich ist. Die Möglichkeit sollte je nach den örtlichen Gegebenheiten mit den örtlichen Behörden (Ordnungsamt) geklärt werden. Die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind in jedem Fall zu beachten. Die Fachberatung außerhalb der Ladenlokale, z.B. vor Ort beim Kunden, ist erlaubt. Gleiches gilt für die Beratung telefonisch, per E-Mail, Chat und über Social Media-Kanäle. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Reparaturannahme und Abholung von Reparaturen, Maßanfertigungen oder Installationen sind weiterhin möglich. Die Lieferung und Montage von Ware ist möglich. Eine Öffnung der Reparaturannahme/-abholung muss unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erfolgen. Der Betrieb von Paketshops / Postpaketstationen / Annahme- und Abholstation für Versandunternehmen und Logistikdienstleister ist nur stark eingeschränkt möglich. Geöffnet werden dürfen Geschäfte mit Paketshop nur, wenn der Paketshop den Schwerpunkt des Geschäftsbetriebes darstellt. Bei Einzelhandelsunternehmen mit entsprechenden Shop-in-shop-Lösungen ist dies in der Regel nicht der Fall. Der Paketshop darf dann nur alleine (ohne den Einzelhandelsteil) weiter betrieben werden und die örtlichen Gegebenheiten müssen eine Trennung zulassen. Die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind zu beachten. www.bv-juweliere.de

 

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