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Inkasso im Zeichen der Corona-Krise

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Viele Unternehmer leiden unter der Corona-Krise. Wie geht man mit offenen Forderungen um? Die Bremer Inkasso gibt Antworten.

„Abwarten und Tee trinken wäre hier kein guter Rat, jedenfalls wenn es um die Erhaltung der eigenen Liquidität geht“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso, Bernd Drumann. „Wenn vielleicht schon absehbar ist, dass der eigene Kunde aufgrund des Wegfalls seines Umsatzes den geschuldeten Betrag nicht oder nicht in einer Summe zahlen kann, so ist zu empfehlen, die Forderung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen abzugeben, einen erfahrenen Rechtsdienstleister also. Dieser wird versuchen, mit dem Kunden eine Lösung, meist unter größtmöglicher Absicherung der Forderung, herbeizuführen. Zu denken ist etwa an Sicherungshypotheken, die eingetragen werden, oder Fahrzeuge, die zur Sicherheit übereignet werden, um auch eine Basis für erforderliche, langfristige Lösungen zu schaffen. Der Rechtsdienstleister sollte dabei aber natürlich seiner Verantwortung gerecht werden und die besondere Situation nicht aus dem Auge verlieren.“ Bernd Drumann beantwortet im Folgenden einige Fragen zum Umgang mit eigenen Forderungen in Zeiten von Corona: Kann ein Kunde die Ware zurückgeben, weil er sie wegen Corona nicht mehr verkaufen kann? „Nein. Ich hatte tatsächlich kürzlich ein Gespräch mit einem Mandanten, Chef eines kleineren Unternehmens, bei dem eine große Handelskette Ware im Wert von rd. 10.000 Euro bestellt hatte. Der Unternehmer, unser Mandant, hat den Auftrag bestätigt, hatte fristgerecht geliefert, und nun möchte die Firma die Ware nicht mehr behalten. Sie erwartet vielmehr die Rücknahme derselben, weil sie sie wegen der Schließung der Geschäfte nicht mehr benötigt. Die Bezahlung der Rechnung wurde abgelehnt. Für das kleine Unternehmen geht es hiermit nun auch um die eigene Existenz. Es ist gerade jetzt dringend auf den Geldeingang angewiesen. Rechtlich betrachtet ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Daran ändert auch die Krise nichts. Einen Anspruch auf Rücknahme der Ware hat die Handelskette nicht, wenn im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie ist vielmehr verpflichtet, ihren Teil der Vereinbarung einzuhalten und muss die Rechnung zahlen. Gleichwohl kann aber die Rücknahme der Ware ggf. sinnvoll sein, jedenfalls wenn sie für den Unternehmer verwertbar ist und unter keinen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Abnehmer sich erholt, sondern ihm gar die Insolvenz droht.“ Funktioniert denn das Verfahren über den Gerichtsvollzieher überhaupt noch in der Krise? „In der Tat gibt es hier Probleme. Außentermine zwecks Pfändung finden teilweise nicht mehr statt. Auch Termine zur Abnahme der Vermögensauskunft werden zum Teil abgesetzt. Die Gerichtsvollzieher sind eben einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Ihre Tätigkeit entsprechend einzuschränken ist daher vernünftig.“

www.bremer-inkasso.de

 

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