| Newsroom
Der seit dem 1. Juli 2017 geltende pfändungsfreie Grundbetrag für Schuldner von 1.133,80 Euro wird zum 1. Juli auf 1.178,59 Euro angehoben.
Das entspricht einer Erhöhung um 3,95 Prozent. Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es die ungeraden Jahre, in denen nur eine Dynamisierung stattfinden kann. Kann wohlgemerkt! Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfür ist die Entwicklung des am 1. Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetze [EStG]) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9.168 Euro, erfolgt nun eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze. „Was des einen Freud‘, ist des anderen Leid. Für den Schuldner bedeuten die neuen Beträge in der Pfändungstabelle mehr Geld monatlich in der Tasche, so manchem Gläubiger aber werden die erhöhten ‚Freibeträge‘ die Tränen in die Augen treiben“, ist Drumann sich sicher. „Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zum 1. Juli 2019 bedeutet eine Verringerung des pfändbaren Anteils beim Schuldner. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger noch länger auf die Befriedigung seiner Forderungen warten muss. Und nicht selten bleibt so eine Pfändung sogar gänzlich ergebnislos. Lag der pfändbare Nettolohn eines Schuldners (ohne unterhaltsberechtigte Person) monatlich z. B. bei 1.580,00 EUR, so erhielt der Gläubiger in der zurückliegenden Zeit davon 312,34 EUR. Ab dem 1.Juli erhält er dann nur noch 280,99 und damit 31,35 monatlich oder 376,20 Euro jährlich weniger.“ Eigentlich ist es ganz einfach: Geld, was ich nicht habe, kann ich nicht ausgeben. Leider fehlen aber zunehmend den grundlegendsten Kenntnissen im Bereich der Finanzkompetenz. Und das gilt sowohl für Jung als auch für Alt.