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Vor gut einem halben Jahr ist die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Experte Hans Schürmann erläutert, wie es sich auf die Nutzung der Videotechnik im Handel auswirkt.
Laut einer Studie des Einzelhandelsinstituts EHI setzten im Jahr 2017 mehr als drei Viertel der befragten Unternehmen Kamera- und Video-Sicherheitstechnik ein. Die Handelsunternehmen nutzen die installierten Kameras vor allem zum Schutz vor Diebstählen. Nur wenige Händler nutzen bereits die Möglichkeit, durch eine Analyse der Videoaufzeichnungen an Informationen zu gelangen, die zur Optimierung des Ladens, von Verkaufsstrategien oder dem Einsatz des Personals hilfreich sein könnten. Möglich ist etwa, mithilfe der Technik Laufwege der Kunden nachzuverfolgen oder in Kombination mit Informationen über die Verweildauer in bestimmten Bereichen des Ladens nachzuvollziehen, welche Produkte besonders attraktiv sind. Darüber hinaus ist es möglich, anhand von Videodaten demografische Daten zu Alter und Geschlecht der Kunden zu sammeln und mit anderen Informationen in Beziehung setzen. Bei diesen zusätzlich gewonnenen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten der Kunden, und die unterliegen seit Mai 2018 – mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) – einer besonderen Sorgfaltspflicht. So stellen die neuen Gesetze beispielsweise höhere Anforderungen an die Transparenz bei der Verarbeitung der Daten sowie an den Datenschutz und die Datensicherheit. Die DSGVO selbst enthält allerdings keine spezifischen Regeln zur Videoüberwachung. „Die Beschreibungen für den Einsatz von Kameras und die Aufnahme von Bildern sind in der Verordnung sehr vage“, sagt Pieter van de Looveren, Direktor Marketing Communication Video Systems bei Bosch Building Technologies. Im Handel sei daher die Verunsicherung groß, welche Konsequenzen die neue Verordnung für den Einsatz von Videoüberwachungssystemen haben. So müssen die Betreiber von Systemen zur Videoüberwachung ihrer Kunden und Mitarbeiter deutlich sichtbar auf die Nutzung der Technik hinweisen. „Solange es ein legitimes Interesse gibt, wie beispielsweise der Schutz vor Warendiebstahl, ist es erlaubt, Videobilder aufzunehmen“, erläutert van de Looveren. Allerdings müssen die Unternehmen in der Lage sein, den Betroffenen jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Informationen aufgenommen und gespeichert werden.