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Bei Verletzungen des Urheberrechtes kann der Urheber den Rechtsverletzer kostenpflichtig abmahnen und zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz auffordern.
Die von den abgemahnten Rechtsverletzern erlangten Gebühren sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Auftraggeber einer Abmahnung wegen einer Urheber– oder Wettbewerbsrechtsverletzung für den Betrag Umsatzsteuer bezahlen muss, den er von den Abgemahnten erhält. (BFH vom 13.2.2019; Az. XI R 1/17)